AGB Heinz Urech AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Datenschutzhinweise


Stand: Januar 2019


Datenschutz
Die Heinz Urech AG respektiert die Vertraulichkeit der persönlichen Daten und die Privatsphäre jeder Person, die unsere Webseiten besucht. Diese Richtlinien fassen die Informationen zusammen, die die Heinz Urech AG und die insoweit beauftragten Dienstleistungsanbieter gegebenenfalls erheben und speichern, und wie diese verwendet werden. Bitte lesen Sie die folgenden Informationen sorgfältig durch, um zu verstehen, wie wir Ihre persönlichen Daten behandeln und schützen.
Um Ihnen einen Transparenten Einblick zu geben veröffentlichen wir auf unserer Web-Site die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Heinz Urech AG im Hinblick auf Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens der Heinz Urech AG resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.


1. Geltungsbereich Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Heinz Urech AG und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf vorgenommene Reparatur- resp. Serviceleistungen.
Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer miteingeschlossen.


2. Einbezug der vorliegenden AGB Die jeweils aktuellste Version der AGB der Heinz Urech AG ist auf unserer Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter zur Einsicht und Mitnahme auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der Werkstatt folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen Heinz Urech AG und seinen Kunden einbezogen.
Mit einer allfälligen Unterzeichnung der vorliegenden AGB bestätigt der Kunde ergänzend, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben.
Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn die Heinz Urech AG diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.


3.Auftragserteilung Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters der Heinz Urech AG so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.
Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt
gesichert. Unabhängig davon geht die Heinz Urech AG davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat die Heinz Urech AG folglich nicht einzustehen.
Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens der Heinz Urech AG erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch die Heinz Urech AG nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt die Heinz Urech AG für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass die Heinz Urech AG eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit die Heinz Urech AG den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird die Heinz Urech AG diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf die Heinz Urech AG von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen.
Die Heinz Urech AG ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.


4. Preisangaben / Kostenvoranschlag Auf Verlangen des Kunden vermerkt die Heinz Urech AG im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Die Heinz Urech AG ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.
Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Heinz Urech AG ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden. Kosten für den Kostenvoranschlag belaufen sich auf min. 120.- oder je nach Aufwand des Kostenvoranschlags.
Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche die Heinz Urech AG gemäss separater Preisliste verrechnet.

 


5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.
Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt bei der Heinz Urech AG, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeugs gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist die Heinz Urech AG berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden außerhalb Betriebsgebäudes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann die Heinz Urech AG ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Stand-Tag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Heinz Urech AG verbleibt.

 


6. Berechnung des Auftrages In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Verbundarbeiten können als ein Posten (Mechaniker Arbeit) ausgewiesen werden. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.
Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber der Heinz Urech AG zu begleichen.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten die Heinz Urech AG von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

 


7. Zahlung Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb dreissig Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung.
Forderungen der Heinz Urech AG kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Die Heinz Urech AG ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen.
Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann die Heinz Urech AG nach Verfall des Zahlungsziels von dreissig Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden ein verlangen. Die Heinz Urech AG ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

 


8. Sachmangel / Gewährleistung Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde bei Heinz Urech AG schriftlich spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten der Heinz Urech AG als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen der Heinz Urech AG zurückzuführen ist, steht der Heinz Urech AG ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, die Heinz Urech AG ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum der Heinz Urech AG.

 


9. Haftung Die Heinz Urech AG übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch außervertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Heinz Urech AG für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Heinz Urech AG resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.
Unabhängig von einem Verschulden der Heinz Urech AG bleibt eine etwaige Haftung der Heinz Urech AG bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.
Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens der Heinz Urech AG in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.
Soweit das der Heinz Urech AG überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es der Heinz Urech AG zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit die Heinz Urech AG das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des Hinweises der Heinz Urech AG bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.
Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften des Fahrzeugs zu verbessern (so beispielsweise das Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und am Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen. Der Kunde hat die Heinz Urech AG über allfällige Änderungen am Fahrzeug z.B Leistungssteigerung usw. zu informieren.
Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien der Heinz Urech AG überlässt mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat die Heinz Urech AG hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzliche zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.

 


10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Die Heinz Urech AG hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Die Heinz Urech AG hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht der Heinz Urech AG das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Heinz Urech AG dem Kunden ausgehändigt.

 


11. Datenschutz Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass sämtliche Personen- und Vertragsdaten (u. a. Adresse, Telefon, Firmenangaben) aus diesem Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumente und Vereinbarungen wie z. B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge (Auflistung nicht abschliessend) werden zur Erfüllung und Abwicklung der Verträge und Vereinbarungen (z. B. Finanzierung, Einplanung und Produktion des Fahrzeugs, Sicherstellung des Preisschutzes, Garantieabwicklung, Produktverbesserungen etc.) vom beauftragten Opel Partner sowie – wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich – von der General Motors Suisse SA, der Opel Automobile GmbH (Rüsselsheim, Deutschland), der General Motors Holdings LLC (Michigan, USA), OnStar Europe Ltd. (Luton, UK), den mit Opel und GM weltweit verbundenen Unternehmen sowie den insoweit beauftragten Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten (z. B. finanzierende Bank) erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt.
Soweit personenbezogene Daten in Ländern ausserhalb des EWR an die o.g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung der Heinz Urech AG zu übermitteln.

 


12. Salvatorische Klausel Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge.
Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

 


13. Änderung der AGB Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.
Die Heinz Urech AG behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage der Heinz Urech AG veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.

 


14. Gerichtsstand, anwendbares Recht Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz der Heinz Urech AG, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde seinen Wohnsitz im Ausland hat. Der Heinz Urech AG steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.
Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.

 


15. Zugriff auf Daten Sie haben jederzeit die Möglichkeit, über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, über die Herkunft der Daten, über die Empfänger der Daten, über den Zweck der Speicherung sowie über Personen und Stellen, an die wir Ihre personenbezogenen Daten regelmässig übermitteln, Auskunft zu verlangen. Darüber hinaus haben Sie nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung bzw. Löschung Ihrer Daten.
Wenn Sie uns persönliche Daten übermittelt haben und wissen möchten, ob und welche persönlichen Daten über Sie bei uns gespeichert sind, oder wenn Sie Auskünfte zur Verwendung Ihrer Daten oder die Berichtigung/Sperrung/Löschung Ihrer Daten wünschen, wenden Sie sich bitte per E-Mail oder Post an die Heinz Urech AG.


16. Änderungen unserer Datenschutzrichtlinien Alle zukünftigen Änderungen unserer Datenschutzrichtlinien werden auf dieser Webseite bekannt gegeben. Sie sollten diese daher regelmässig auf Neuerungen oder Änderungen unserer Datenschutzrichtlinien überprüfen.